Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Jede medizinische Maßnahme bedarf Ihrer Zustimmung als Patientin beziehungsweise Patient. Ihr Wille hat auch dann Bedeutung, wenn Sie sich aufgrund einer gesundheitlichen Notsituation nicht mehr mitteilen können, also nicht mehr einwilligungsfähig sind. Mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wie Ärzte und Angehörige beziehungsweise Vertrauenspersonen entscheiden sollen. Das umfasst medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind somit wichtige Werkzeuge, mit denen Sie sich vor unerwünschten Therapie-Maßnahmen schützen können. Sie können in Ihre Patientenverfügung beispielsweise aufnehmen:
- ob lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden sollen,
- welche medizinischen Behandlungen von Ihnen in bestimmten Situationen erwünscht und welche unerwünscht sind,
- ob Sie künstlich ernährt werden möchten,
- ob Sie künstlich beatmet werden möchten,
- ob Sie einen Organspendeausweis haben oder zu einer Organspende bereit sind.
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Unterschiede
Sowohl die Patientenverfügung als auch die Vorsorgevollmacht sind freiwillige schriftliche Erklärungen einer oder eines einwilligungsfähigen Volljährigen für den eventuellen zukünftigen Fall, dass sie oder er nicht mehr einwilligungsfähig ist. Während Sie in der Patientenverfügung Ihren persönlichen Willen in Hinblick auf medizinische Behandlungen im Notfall festlegen, bestimmen Sie in der Vorsorgevollmacht, wer stellvertretend für Sie Ansprechpartner ist und Ihren Willen gegenüber Ärzten und dem medizinischen Personal vertreten soll. Eine Vorsorgevollmacht ist unter anderem auch deshalb wichtig, weil eine Patientenverfügung nie alle medizinische Situationen berücksichtigen kann. Dann ist es wichtig, dass eine Person, der Sie vertrauen und die Ihre (mutmaßlichen) Wünsche kennt, für Sie entscheidet. Eine Vorsorgevollmacht kann neben Gesundheitsangelegenheiten auch Aufenthalts-, Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten umfassen. Sie bestimmen, welche Rechte die von Ihnen bevollmächtigte Person bekommt. Die Vorsorgevollmacht ist eine sofort wirksame Generalvollmacht bei der Sie den Bevollmächtigten jedoch anweisen, erst für Sie zu handeln, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind.
Betreuungsverfügung: Betreuer bestimmen
Ergänzend zur Vorsorgevollmacht ist es sinnvoll, eine Betreuungsverfügung zu verfassen, also festzulegen, wen Sie am liebsten als Betreuer eingesetzt haben möchten, wenn ein solcher aufgrund der Gesetzeslage trotz Vorsorgevollmacht eingesetzt werden muss.
Im akuten Notfall gilt der mutmaßliche Wille
Eine medizinische Maßnahme darf im akuten Notfall ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen der oder des Betroffenen entspricht. Haben Sie etwa einen Herzinfarkt in einem Supermarkt und der Notarzt kommt, wird er Wiederbelebungsmaßnahmen durchführen, da er davon ausgeht, dass Sie gerettet werden möchten. In diesem akuten Notfall kann der Rettungsdienst nicht warten, bis eine Kontaktperson erreicht ist beziehungsweise eine Patientenverfügung vorliegt.
Verfügungen und Vollmachten müssen greifbar sein
Sind Sie aufgrund Ihrer Erkrankung über einen längeren Zeitraum hinweg nicht entscheidungsfähig, ist es wichtig, dass Ihre Kontaktpersonen erreichbar sind und im Besitz Ihrer Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht sind oder wissen, wo sie diese finden. Sie haben zudem die Möglichkeit, bei der Bundesnotarkammer Ihre Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht kostenpflichtig registrieren zu lassen. Der Vorteil der Registrierung ist, dass das Betreuungsgericht schnell herausfinden kann, ob und wem Sie eine Vollmacht erteilt und ob Sie eine Patientenverfügung oder eine Betreuungsverfügung erstellt haben. Da die Dokumente selbst nicht in dem Register hinterlegt werden, müssen Sie weiterhin dafür sorgen, dass sie im Ernstfall gefunden werden.
Patientenverfügung: So wird sie gültig
Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen, nicht aber von Ihnen handschriftlich erstellt sein. Sie können den Text also zum Beispiel am Computer tippen, ausdrucken und eigenhändig mit Angabe von Ort und Datum unterschreiben. Damit sind alle formalen Voraussetzungen erfüllt. Eine notarielle Beglaubigung oder gar eine Erstellung der Urkunde durch einen Notar sind nicht zwingend erforderlich. Empfehlenswert ist eine regelmäßige Aktualisierung. Am besten lesen Sie einmal im Jahr Ihre Patientenverfügung durch und nehmen bei Bedarf Änderungen vor.
Wichtig zu wissen:
Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein, entscheiden die gesetzlichen oder von Ihnen bestimmten Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Und: Ihre Patientenverfügung können Sie jederzeit formlos widerrufen. Der Widerruf ist mündlich oder sogar durch eindeutige Gesten möglich.
Vorsorgevollmacht: Fehler vermeiden
Die Vorsorgevollmacht kann mehrere bevollmächtigte Personen umfassen. Das birgt jedoch das Risiko unterschiedlicher Einschätzungen Ihres Willens. Es ist daher empfehlenswert, dass Sie eine Rangfolge der Bevollmächtigten angeben oder bestimmte Zuständigkeitsbereiche festlegen. Wichtig ist, dass Sie immer eine zweite Person bevollmächtigen, die im Verhinderungsfall der erstgenannten Entscheidungen für Sie treffen darf. Die bevollmächtigten Personen müssen Ihre Werte und Wünsche gut kennen und in einer Belastungssituation entscheidungsfähig und erreichbar sein.
Ihre Vorsorgevollmacht wird erst mit Ihrer Unterschrift sowie der Angabe von Ort und Datum verbindlich. Wichtig ist zudem, dass Sie angeben, ob die Vollmacht mit Ihrem Tod erlischt oder darüber hinaus besteht. Sie können zusätzlich zur Vorsorgevollmacht auch eine Kontrollvollmacht ausstellen. Der darin von Ihnen eingesetzte Kontrollbevollmächtigte, zum Beispiel ein Rechtsanwalt, überwacht die Tätigkeit des Bevollmächtigten gemäß den vorher von Ihnen festgelegten Grundsätzen.
Die Grenzen der Vorsorgevollmacht
Banken und Sparkassen erkennen oftmals nur notarielle Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr an. Das heißt, Sie sollten zusätzlich zu einer selbst erstellten Vorsorgevollmacht, die vom jeweiligen Geldinstitut vorgeschriebene Konto- und/oder Depotvollmacht erteilen, damit Ihre bevollmächtigten Personen zum Beispiel Rechnungen für Sie per Überweisung von Ihrem Konto bezahlen können. Sollen beispielsweise Grundbucheintragungen vorgenommen werden, muss die Vollmacht öffentlich beglaubigt oder von einem Notar beurkundet worden sein.
Vorsorgevollmacht-Formular: Vordruck sinnvoll?
Es spricht grundsätzlich nichts dagegen, wenn Sie ein vorgefertigtes Vorsorgevollmacht-Formular verwenden oder auf Vordrucke einer Patientenverfügung zurückgreifen, wobei von „Ankreuzvollmachten“ eher abzuraten sein dürfte. Entscheidend ist, dass Ihr Wille daraus zweifelsfrei hervorgeht und die Situationen, für die er gelten soll, eindeutig beschrieben sind. Ergänzen Sie die Textbausteine der Vordrucke um Verfügungen, die sich auf Besonderheiten Ihrer persönlichen Gesundheitssituation beziehen, zum Beispiel auf Dialyse oder einen implantierbaren Herzschrittmacher. Es kann in diesem Zusammenhang durchaus ratsam sein, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten und sich professionellen Rechtsrat beim Rechtsanwalt oder Notar einzuholen. Der Notar bereitet als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei den Notarkammern.
Formulierungshilfen von den Ministerien
Testament mit Herz
Unsere Quellen:
- Internet: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/patientenverfuegung.html (Stand: 2019)
- Internet: https://www.bundesaerztekammer.de/patienten/patientenverfuegung/ (Stand: O.D.)
- Internet: https://www.malteser.de/patientenverfuegung.html (Stand: O.D.)
- Internet: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=37 (Stand: 2019)