Zwei Möglichkeiten, ein Testament zu verfassen:
1. Das eigenhändige Testament
Sie können ein Testament durch eine vollständig eigenhändig geschriebene (keine Schreibmaschine, keinen PC-Ausdruck, keine Blindenschrift) und von Ihnen persönlich unterschriebene Erklärung erstellen. Geben Sie an, wann und wo (Datum und Ort) Sie das Testament erstellt haben und unterschreiben Sie es mit Vor- und Zunamen. Das eigenhändige Testament können Sie dann an jedem beliebigen Ort, an dem es auffindbar ist, aufbewahren. Allerdings sollten Sie dafür sorgen, dass vertrauenswürdige Personen von dem Aufbewahrungsort wissen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Testament nicht oder erst längere Zeit nach dem Erbfall aufgefunden wird.
2. Das notarielle Testament
Wenn Sie sich unsicher fühlen, können Sie Ihr Testament auch mit Hilfe eines Notars erstellen lassen. Dies bietet sich besonders dann an, wenn Sie noch inhaltlichen Klärungsbedarf haben. Ihr letzter Wille wird durch einen Notar so formuliert sein, dass in allen Punkten Klarheit herrscht. Der Notar überzeugt sich von der Testierfähigkeit und hält das im Testament auch fest. Damit ist es in der Regel nicht möglich, ein Testament aufgrund mangelnder Testierfähigkeit für ungültig erklären zu lassen.
Sie können Ihr Testament so konkret formulieren, wie Sie wollen: Wenn es nicht aufgefunden wird, bleibt Ihr letzter Wille ungehört. Daher sollten Sie unbedingt dafür sorgen, dass Ihr Testament so aufbewahrt wird, dass es von den Hinterbliebenen gefunden wird.
So stellen Sie sicher, dass Ihr Testament aufgefunden wird:
Durch die Hinterlegung Ihres Testaments beim Nachlassgericht ist eine sichere Aufbewahrung und schnelle Eröffnung zu gegebener Zeit gewährleistet. Sie erhalten einen Hinterlegungsschein für das in Verwahrung gegebene Testament und können gegen Vorlage des Hinterlegungsscheins jederzeit die Herausgabe des Testaments verlangen. Die amtliche Verwahrung wird seit dem 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass das verwahrte Testament beim Tod des Erblassers gefunden wird und die bedachten Personen und Organisationen informiert werden.
Welche Daten werden im Zentralen Testamentsregister erfasst?
Im zentralen Testamentsregister werden nur Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde erfasst. Der Inhalt wird dagegen nicht gespeichert. Sie müssen also nicht befürchten, dass Ihr letzter Wille öffentlich werden könnte. Das eigentliche Testament verbleibt auch immer dort, wo es hinterlegt wurde, also beim Notar oder beim Amtsgericht.
Wie hoch sind die Registrierungskosten?
Für die Registrierung fällt eine einmalige Gebühr beim Zentralen Testamentsregister in Höhe von 15,00 Euro pro Erblasser an. Die Gerichtskosten für die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht – Nachlassgericht – betragen nach dem GNotKG pauschal 75,00 Euro und sind unabhängig von dem Geschäftswert.
Kann ich mein Testament zu Hause aufbewahren?
Ihr Testament können Sie selbstverständlich auch zu Hause aufbewahren. Je kreativer jedoch das ausgewählte Versteck ausfällt, desto größer ist die Gefahr, dass der letzte Wille nach Eintritt des Erbfalls gar nicht aufgefunden wird. Daher sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens über den Ablageort in Kenntnis setzen. Diese Vertrauensperson hat dann, wie jeder andere, der nach dem Eintritt des Erbfalls ein Testament auffindet, die gesetzliche Pflicht, das Testament beim Nachlassgericht abzugeben. Ein Bankschließfach ist übrigens in der Regel kein geeigneter Verwahrungsort, insbesondere dann, wenn außer Ihnen keine Person Ihres Vertrauens Zugang zum Schließfach hat. Möchte der Erbe das Schließfach öffnen lassen, muss er nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ohne das Testament ist das aber nicht möglich.
Den Nachlass verwalten
In Ihrem Testament haben Sie die Möglichkeit zu bestimmen, wer Ihr Testamentsvollstrecker sein soll. Diese Person sorgt dann dafür, dass Ihr Wille umgesetzt wird. Dies kann eine Person Ihres Vertrauens sein oder eine unabhängige dritte Person. Eine Testamentsvollstreckung kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn Streitigkeiten unter den Erben zu erwarten sind, ein kompliziert strukturierter Nachlass gegeben ist oder wenn Sie eine entfernt lebende Person bzw. eine Institution als Erben einsetzen, die sich nicht vor Ort um den Nachlass kümmern kann.
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Ihr Testament mit Herz
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