Die Sprechstundenfragen im Wortlaut:
Unsere 21-jährige Tochter hat das Long-QT-Syndrom. Im Sommer 2011 wurde ihr ein implantierbarer Kardioverter/Defibrillator (ICD, „Defi“) eingesetzt. Was ist zu beachten, wenn sie den Führerschein machen möchte? Muss sie bei der Fahrschule angeben, dass sie einen Defi hat, oder ist das Privatsache? Welche Konsequenzen hat es, wenn sie das nicht angibt? Stimmt es, dass unsere Tochter ein verkehrsmedizinisches Gutachten benötigt und die Kosten dafür tragen muss? (Annemarie und Peter K., Eberswalde)
Meine Tochter wurde mit Ebstein-Anomalie geboren. Sie nimmt zwei Medikamente ein: ein niedrig dosiertes Digitalis-Präparat und den Betablocker Bisoprolol. Gibt es hier Dinge, die beim Erwerb des Führerscheins zu beachten sind? (Sonja H., Sonthofen)
Expertenantwort:
Eine Erkrankung, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen kann, muss angegeben werden. Wer das nicht tut, riskiert zum Beispiel den Verlust des Versicherungsschutzes bei einem Unfall. Bei der Begutachtung wird geklärt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Bewusstlosigkeit ist, ähnlich wie bei Patienten mit einer Epilepsie. Das Tragen eines Defis ist keinesfalls eine Privatangelegenheit! Leider muss Ihre Tochter wohl in Kauf nehmen, auf eigene Kosten ein Gutachten zur Fahrtauglichkeit beizubringen.
Auch bei der jungen Ebstein-Patientin kommt es darauf an, ob bei ihr Bewusstseinsstörungen auftreten. Die genannten Medikamente sind hier nicht maßgeblich.
Expertin
Dr. med. Sabine Schickendantz, Fachärztin für Kinder-und Jugendmedizin, Ärztin für Kinderkardiologie.